2.4. Der Beschuldigte anerkennt seine Täterschaft hinsichtlich der Anklageziffer 1 Reg. 7.2 und 7.5. Diesbezüglich liegen hinsichtlich seiner Täterschaft denn auch direkte Beweise vor. In den weiteren Anklagepunkten liegen hingegen nur Indizien sowie teilweise geschlossene Indizienketten vor, die es erlauben, die Geschehnisse zu den umstrittenen Tatzeitpunkten zu rekonstruieren und die einen zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A.A._____ ermöglichen.