Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In der im Tatzeitraum geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB [in Kraft bis 30. Juni 2023] wurde der Dieb, der gewerbsmässig stiehlt, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft; der Dieb, der den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Da sich die aktuell geltende Fassung von Art. 139 StGB für den Beschuldigten als nicht milder erweist, kommt vorliegend die im Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 139 StGB zur Anwendung (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB).