2.3. 2.3.1. Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss der aktuellen Fassung von Art. 139 Abs. 3 lit. a und b StGB wird der Täter, der sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig macht, mit -7-