Hingegen anerkennt er die Schuldsprüche des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gemäss der Anklageziffer 1 Reg. 7.2 und 7.5. Unbestritten geblieben ist weiter, dass sich der Beschuldigte trotz seines Wohnsitzes in Deutschland in der Tatzeitspanne zwischen dem 28. Juni 2021 und dem 28. September 2022 mehrfach in der Schweiz aufgehalten hat. Er gibt an, in der Schweiz im Bereich des Fahrzeug- und Klavierhandels tätig gewesen zu sein (UA act. 147.3 f., GA act. 2616 ff.). Zudem ist zumindest im Grundsatz unbestritten, dass er in der Schweiz auch im Kupferhandel tätig gewesen ist, wobei er mehrfach Kupfer bzw. Abschnitte von isolierten Kabeln an die U._____ AG in fff.