Zusammengefasst beruft er sich auf diverse Unverwertbarkeiten von Beweismitteln und macht geltend, gegen ihn würden für die genannten Delikte keine direkten Beweise und keine geschlossene Indizienkette vorliegen. Insbesondere könne der «modus operandi» nicht beigezogen werden, da dieser beim Diebstahl von Kupferkabeln von Bobinen immer gleich sei (Berufungsbegründung S. 2 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 ff.).