2.2. Der Beschuldigte wendet sich gegen die Schuldsprüche des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.1, 7.3, 7.4, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9. Er bestreitet in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass diese Delikte überhaupt verübt worden sind, jedoch bestreitet er jegliche Beteiligung an diesen, mithin seine Täterschaft. Zusammengefasst beruft er sich auf diverse Unverwertbarkeiten von Beweismitteln und macht geltend, gegen ihn würden für die genannten Delikte keine direkten Beweise und keine geschlossene Indizienkette vorliegen.