1639 ff.). Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil sodann hinsichtlich der Strafzumessung, der Landesverweisung, des Umgangs mit den beschlagnahmten Gegenständen, der Zivilforderungen, der Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Rückzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin zu überprüfen.