404 Abs. 1 StPO). Keine Ausführungen finden sich in Berufungserklärung zum vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Anklageziffer 2. Nachdem hierzu weder in der Berufungsbegründung noch im Plädoyer der amtlichen Verteidigung Ausführungen gemacht worden sind, ist davon auszugehen, dass der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch nicht angefochten wird, zumal der Beschuldigte die entsprechenden Vorwürfe in seinen verwertbaren Einvernahmen bestätigt hat (UA act. 1639 ff.).