7.1, 7.3, 7.4, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9 anficht, da eine Beteiligung an diesen Delikten bestritten wird. Diese vorinstanzlichen Schuldsprüche sind somit zu überprüfen, ebenso die Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit. Hingegen anerkennt er die Schuldsprüche des zweifachen Diebstahls, des zweifachen Hausfriedensbruchs und der zweifachen Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.2 und 7.5, diese sind nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).