1. Die Berufungsanträge des Beschuldigten erweisen sich teilweise als ungenau. So wendet er sich gemäss Ziff. 1 seiner Berufungserklärung gegen die Schuldsprüche des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls; gemäss Ziff. 2 sei er des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Aus den Ausführungen in seiner Berufungsbegründung wird sodann ersichtlich, dass er die Schuldsprüche des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.1, 7.3, 7.4, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9 anficht, da eine Beteiligung an diesen Delikten bestritten wird.