2.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 17. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1.2 und 1.4 des Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. November 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 51 Monaten und einer Landesverweisung von 15 Jahren zu verurteilen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. Februar 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 2.4. Der Beschuldigte reichte vorgängig zur Berufungsverhandlung am 7. März 2024 eine schriftliche Berufungsbegründung ein.