1.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1.1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. 1.3. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 394 Tagen (vom 29. September 2022 bis zum 27. Oktober 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 1.4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 1.5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.