8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre,