Es bleibt kein Raum für eine (teilweise) Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Entschädigung für die unentgeltlichen Rechtsbeistände an B._____ (Urteile des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2, 6B_1292/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1 sowie 6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.4.3). Eine Rückerstattungspflicht von B._____ entfällt (Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262). - 12 - Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung von B._____ nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO).