Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Entgegen der Vorinstanz gelangt Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. zur Entschädigung der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1, E. 4.3.1 f. mit Hinweisen) diesfalls nicht zur Anwendung. Fallen keine Kosten für einen Rechtsbeistand an, besteht mangels eines Schadens auch kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es bleibt kein Raum für eine (teilweise) Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Entschädigung für die unentgeltlichen Rechtsbeistände an B.___