7.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Art. 433 StPO verpflichtet, dem unentgeltlich vertretenen B._____ aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Hälfte der an den vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand ausbezahlten Entschädigung von Fr. 1'257.50 und die Hälfte der auf Fr. 1'887.75 festgesetzten sowie zulasten der Gerichtskasse auszubezahlenden Entschädigung der ehemaligen Rechtsbeiständin zu bezahlen. Mithin hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, an B._____ die Hälfte der Entschädigungen für seine durch den Staat entschädigten unentgeltlichen Rechtsbeistände zu bezahlen.