Es handelt sich aber um Handlungen, die in einem engen sowie direkten Zusammenhang zur tätlichen Auseinandersetzung stehen (auch bezüglich eines möglichen Motivs), und es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'432.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).