Für den zur Anklage gebrachten Sachverhalt der tätlichen Auseinandersetzung erfolgt ein Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung. Eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts hat auf die Verteilung der Verfahrenskosten keinen Einfluss. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung wurde das Verfahren zwar eingestellt. Es handelt sich aber um Handlungen, die in einem engen sowie direkten Zusammenhang zur tätlichen Auseinandersetzung stehen (auch bezüglich eines möglichen Motivs), und es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich.