aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – ergänzt um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 6'725.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'681.25 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).