6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie ein Absehen von einer Landesverweisung beantragt hat, erwirkt mit seiner Berufung eine Verurteilung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen samt einer Verbindungsbusse sowie ein Absehen von einer Landesverweisung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zu ¼ mit Fr. 1'250.00 dem Beschuldigten