Der Beschuldigte hat B._____ seither nicht mehr kontaktiert, was er auch nicht machen werde (vgl. Protokoll, S. 27). Auch für B._____ besteht keine Notwendigkeit mehr (vgl. Protokoll, S. 10). Ein strafrechtliches Kontakt- und Rayonverbot erweist sich unter diesen Umständen weder als geeignet noch als notwendig und damit als unverhältnismässig. Das strafrechtliche Kontakt- und Rayonverbot ist in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO ersatzlos aufzuheben.