wird vorliegend «nur» wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verurteilt, so dass keine Katalogtat mehr vorliegt und eine obligatorische Landesverweisung ausser Betracht fällt. 5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB betreffend B._____ auferlegt und begründete dies im Wesentlichen mit der Rückfallgefahr.