Da keine Überhaft vorliegt, ist auf die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung oder Genugtuung nicht weiter einzugehen (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). 4. Die obligatorische Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ausgesprochen, wenn ein Ausländer wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Beschuldigte, der afghanischer Staatsbürger ist, - 10 -