3.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von gesamthaft 154 Tagen (1. Juni 2021 bis 1. November 2021) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Das als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft verhängte Kontakt- und Rayonverbot betreffend B._____ stellt im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft keinen schweren Eingriff bzw. keine schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten dar. Eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. Da keine Überhaft vorliegt, ist auf die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung oder Genugtuung nicht weiter einzugehen (Art.