3.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen und angesichts der bestehenden Rückfallgefahr (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Oktober 2021, UA act. 101) die Legalprognose zu verbessern. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).