Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 3'400.00 plus 13. Monatslohn und einer unregelmässigen Erwerbstätigkeit an den Wochenenden bei einem Stundenlohn von Fr. 20.00 (vgl. Protokoll, S. 21), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten und unter Berücksichtigung eines Unterstützungsabzugs für die Ehefrau, die zu arbeiten beabsichtigt, samt den Kindern sowie eines Abzugs wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 60.00.