Mithin hat kein Grund dafür bestanden, im Rahmen der bereits tätlichen Auseinandersetzung auch noch ein Messer zu ergreifen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).