Der Beschuldigte war mit B._____, dem damaligen Freund seiner Ex- Freundin, in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt, in deren Verlauf er ein Messer behändigte. Der Beschuldigte dürfte daher – auch angesichts seiner elektronischen Nachrichten an seine Ex-Freundin (vgl. UA act. 259 ff.) – aus Eifersucht oder Missgunst gehandelt haben. Jedenfalls ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Mithin hat kein Grund dafür bestanden, im Rahmen der bereits tätlichen Auseinandersetzung auch noch ein Messer zu ergreifen.