_ nicht schwerer verletzt worden ist, wie dies beim vom Beschuldigten benutzten Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm (vgl. UA act. 354) ohne Weiteres hätte der Fall sein können, ist jedoch nicht einem bewussten Entscheid des Beschuldigten zuzuschreiben, sondern ist allein dem schnellen, unterbindenden Verhalten von B._____ zu verdanken. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich vorliegend bei einer Verwendung eines Messers erheblich verschuldenserhöhend aus.