___ um eine einfache Körperverletzung. Der Beschuldigte hat durch die Verwendung eines gefährlichen Gegenstands den objektiven und subjektiven Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.