B._____ erlitt neben den erwähnten Schnitt- bzw. Stichwunden infolge stumpfer Gewalt fleckenförmig akzentuierte Blutergüsse am linken Scheitel, der ihm Schmerzen verursacht hat (UA act. 366), sowie entlang des linken Unterkieferasts, schwach durchschimmernde Blutergüsse an der linken Wange und streifenförmige Hautabschürfungen an der rechten Wange, im Bereich des linken Mundwinkels sowie am rechten Handgelenk (UA act. 361 ff.). Bei den erlittenen Verletzungen handelt es sich, auch wenn sie nicht gravierend waren, angesichts des nicht unbedeutenden Angriffs auf den Körper von B._____ um eine einfache Körperverletzung.