können und der Beschuldigte ihm – ohne Messer – nachgerannt ist, ebenfalls gegen einen Eventualvorsatz auf eine schwere Körperverletzung. Der vorliegende Fall unterscheidet sich denn auch wesentlich von jenen Fällen, in denen es im Rahmen einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung bereits zu eigentlichen Stichverletzungen gekommen ist, wodurch ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen wird, und das Bundesgericht regelmässig eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung angenommen hat.