Auch sonst liegen keine weiteren Umstände vor, die auf einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung oder gar einer Tötung schliessen lassen. Der Beschuldigte wurde bereits so früh von B._____ am Handgelenk gepackt, so dass es zu keiner Stichbewegung gegen B._____ oder dessen Oberkörper oder eine andere empfindliche Stelle gekommen ist, bei welcher der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko nicht mehr hätte kalkulieren oder dosieren können. Es ist auch im Gegenteil gerade nicht so, dass B._____ keine Abwehrchancen mehr gehabt hätte. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass sich B._____ hat entfernen -6-