Die Aussagen von C._____, der Ex-Freundin des Beschuldigten und Ehefrau von B._____, erweisen sich als nicht sehr konstant (beispielsweise in zeitlicher Hinsicht: Protokoll, S. 14 ff.), stimmen aber zum Teil im Grundsatz mit den vorstehenden Aussagen von B._____ überein (vgl. UA act. 321), während sich im Übrigen aus ihren Aussagen zweifelsfrei ergibt, dass der Beschuldigte mit dem behändigten Messer B._____ verletzt hat. Zuletzt lassen sich auch den Aussagen des Beschuldigten keine Stichbewegungen gegen B._____ entnehmen.