_ bildlich, wie er als Linkshänder den nach oben gestreckten Arm des Beschuldigten am Handgelenk gehalten habe. Mithin lassen sich gestützt auf die Aussagen von B._____ sowie seine bildliche Darstellung keine eigentlichen Stichbewegungen gegen den Oberkörper oder allgemein gegen B._____, die über ein Heben des Arms hinausgegangen sind, erstellen. Dies lässt sich auch mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der D._____ AG vom 19. Juli 2021 (UA act. 361 ff.) in Übereinstimmung bringen, wonach B.__