_ ist es ihm jeweils gelungen, den Beschuldigten so früh zu blockieren, dass der Beschuldigte gar keine Schwung- oder Stichbewegung hat ausführen können. So führte er explizit aus, dass der Beschuldigte zwar probiert habe, Stichbewegungen zu machen, er ihm den Arm aber habe zurückhalten können, bzw. er den Beschuldigten vor Stichbewegungen habe abfangen können (insbesondere Protokoll, S. 4 f.; vgl. bereits UA act. 289, wonach «keine aktive Bewegung mit dem Messer» in seine Richtung erfolgt sei). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte B._____ bildlich, wie er als Linkshänder den nach oben gestreckten Arm des Beschuldigten am Handgelenk gehalten habe.