(Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 4 f., 8 f.). Ob es, nachdem B._____ ausgerutscht bzw. gestolpert sei, zu einem weiteren Versuch des Beschuldigten gekommen ist, gegen den nun am Boden sitzenden B._____ einzustechen – wie B._____ in den ersten beiden Einvernahmen ausgesagt hat –, oder ob er direkt – wie er es vor Obergericht ausgesagt hat – weggegangen sei, ist vorliegend nicht entscheidend. Denn nach Aussage von B._____ ist es ihm jeweils gelungen, den Beschuldigten so früh zu blockieren, dass der Beschuldigte gar keine Schwung- oder Stichbewegung hat ausführen können.