gestützt auf seine tatnahen Aussagen beinahe zeitgleich mit dem Ergreifen des Messers durch den Beschuldigten hat intervenieren können. Denn B._____ habe, als der Beschuldigte – wie er es zuvor gesagt hatte – ein freiliegendes Messer in der Küche habe behändigen wollen, versucht, diesen zu blockieren, was ihm nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe sodann versucht, mit dem Messer in seiner rechten Hand auf ihn einzustechen, was er zweimal habe abwehren bzw. blockieren können. Dank dieser Blockierung habe der Beschuldigte keine Schwungbewegung ausführen können. Nachdem B.____