Das Wissen um die Gefährlichkeit eines Messers mit einer Klingenlänge 18 cm ist offensichtlich und muss nicht weiter begründet werden. Beim Schluss auf den Willen ist aber zu beachten, dass gestützt auf den erstellbaren Sachverhalt die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung, nämlich das Einstechen in den Oberkörper bzw. einen besonders gefährlichen Bereich nicht sehr gross war. Dies deshalb, weil B._____ gestützt auf seine tatnahen Aussagen beinahe zeitgleich mit dem Ergreifen des Messers durch den Beschuldigten hat intervenieren können.