2.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte ohne Messer zur Wohnung seiner Ex-Freundin C._____ begeben hatte. Es ist deshalb auszuschliessen, dass er B._____ von Anfang mit einem Messer hat attackieren wollen. Das Messer hat er vielmehr erst ergriffen, nachdem sich das Handgemenge vom Treppenhaus in die Wohnung verschoben hatte, wobei der genaue zeitliche Ablauf aufgrund der unterschiedlichen Schilderungen zum Teil im Dunkeln bleibt. Das Wissen um die Gefährlichkeit eines Messers mit einer Klingenlänge 18 cm ist offensichtlich und muss nicht weiter begründet werden.