2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 1. Juni 2021 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B._____, dem damaligen Freund seiner Ex-Freundin, gekommen ist und B._____ mitunter Stich- und Schnittverletzungen an der linken Handfläche erlitten hat. Wie genau es zu diesen Verletzungen gekommen ist, wie der genaue Tatablauf gewesen ist und insbesondere ob es zu eigentlichen Stichbewegungen gegen B._____ gekommen ist, ist umstritten.