Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE -4- 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Die Abgrenzung zwischen einer vorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, bei welcher aufgrund der Verwendung des Gegenstands die Gefahr einer schweren Körperverletzung besteht, zu einer eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung kann im Einzelfall schwierig sein.