Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, macht sich der qualifiziert einfachen Körperverletzung schuldig (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Ob ein Gegenstand gefährlich ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2).