1. Die Berufung richtet sich gegen die Qualifikation der Tatbegehung als versuchte schwere Körperverletzung statt als einfache Körperverletzung und damit einhergehend die Strafzumessung und die Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).