Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.2 (ST.2021.227; StA.2021.3907) Urteil vom 10. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Afghanistan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Häfliger, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 22. November 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie mehrfacher Drohung. 2. Das Bezirksgericht Baden stellte mit Urteil vom 12. Juli 2022 das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung mangels Strafantrags ein, sprach den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körper- verletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren sowie einem bedingten Anteil von je 18 Monaten. Es verwies ihn für die Dauer von 8 Jahren des Landes, auferlegte ihm ein Kontakt- sowie Annäherungsverbot, entschied über den beschlagnahmten Gegenstand und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und den Verzicht auf eine Landesverweisung. 3.2. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichter Berufungs- begründung vom 27. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte weiterhin als Hauptantrag eine Geldstrafe und neu eventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 1. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson, C._____ als Zeugin und des Beschuldigten fand am 10. November 2023 statt. Der Beschuldigte beantragte neu subeventualiter bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren den unbedingt zu vollziehenden Anteil auf 12 Monate festzusetzen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Qualifikation der Tatbegehung als versuchte schwere Körperverletzung statt als einfache Körperverletzung und damit einhergehend die Strafzumessung und die Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, macht sich der schweren Körperverletzung schuldig (Art. 122 Abs. 1 StGB [in der vorliegend im Tatzeitpunkt geltenden Fassung]). Eine lebensgefährliche Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet hat, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.1). Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, macht sich der qualifiziert einfachen Körperverletzung schuldig (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Ob ein Gegenstand gefährlich ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körper- verletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE -4- 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Die Abgrenzung zwischen einer vorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, bei welcher aufgrund der Verwendung des Gegenstands die Gefahr einer schweren Körperverletzung besteht, zu einer eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung kann im Einzelfall schwierig sein. 2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 1. Juni 2021 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B._____, dem damaligen Freund seiner Ex-Freundin, gekommen ist und B._____ mitunter Stich- und Schnittverletzungen an der linken Handfläche erlitten hat. Wie genau es zu diesen Verletzungen gekommen ist, wie der genaue Tatablauf gewesen ist und insbesondere ob es zu eigentlichen Stichbewegungen gegen B._____ gekommen ist, ist umstritten. 2.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte ohne Messer zur Wohnung seiner Ex-Freundin C._____ begeben hatte. Es ist deshalb auszuschliessen, dass er B._____ von Anfang mit einem Messer hat attackieren wollen. Das Messer hat er vielmehr erst ergriffen, nachdem sich das Handgemenge vom Treppenhaus in die Wohnung verschoben hatte, wobei der genaue zeitliche Ablauf aufgrund der unterschiedlichen Schilderungen zum Teil im Dunkeln bleibt. Das Wissen um die Gefährlichkeit eines Messers mit einer Klingenlänge 18 cm ist offensichtlich und muss nicht weiter begründet werden. Beim Schluss auf den Willen ist aber zu beachten, dass gestützt auf den erstellbaren Sachverhalt die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung, nämlich das Einstechen in den Oberkörper bzw. einen besonders gefährlichen Bereich nicht sehr gross war. Dies deshalb, weil B._____ gestützt auf seine tatnahen Aussagen beinahe zeitgleich mit dem Ergreifen des Messers durch den Beschuldigten hat intervenieren können. Denn B._____ habe, als der Beschuldigte – wie er es zuvor gesagt hatte – ein freiliegendes Messer in der Küche habe behändigen wollen, versucht, diesen zu blockieren, was ihm nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe sodann versucht, mit dem Messer in seiner rechten Hand auf ihn einzustechen, was er zweimal habe abwehren bzw. blockieren können. Dank dieser Blockierung habe der Beschuldigte keine Schwungbewegung ausführen können. Nachdem B._____ zwischenzeitlich auf den Boden gefallen sei, habe er seine Hand auf Kopfhöhe gehalten, wobei der Beschuldigte ihn an der linken Hand verletzt habe (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 274, 276). Dabei blieb er im Wesentlichen auch in der zweiten delegierten Einvernahme vom 13. Juli 2021 (UA act. 282 ff.) sowie vor Obergericht -5- (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 4 f., 8 f.). Ob es, nachdem B._____ ausgerutscht bzw. gestolpert sei, zu einem weiteren Versuch des Beschuldigten gekommen ist, gegen den nun am Boden sitzenden B._____ einzustechen – wie B._____ in den ersten beiden Einvernahmen ausgesagt hat –, oder ob er direkt – wie er es vor Obergericht ausgesagt hat – weggegangen sei, ist vorliegend nicht entscheidend. Denn nach Aussage von B._____ ist es ihm jeweils gelungen, den Beschuldigten so früh zu blockieren, dass der Beschuldigte gar keine Schwung- oder Stichbewegung hat ausführen können. So führte er explizit aus, dass der Beschuldigte zwar probiert habe, Stichbewegungen zu machen, er ihm den Arm aber habe zurückhalten können, bzw. er den Beschuldigten vor Stichbewegungen habe abfangen können (insbesondere Protokoll, S. 4 f.; vgl. bereits UA act. 289, wonach «keine aktive Bewegung mit dem Messer» in seine Richtung erfolgt sei). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte B._____ bildlich, wie er als Linkshänder den nach oben gestreckten Arm des Beschuldigten am Handgelenk gehalten habe. Mithin lassen sich gestützt auf die Aussagen von B._____ sowie seine bildliche Darstellung keine eigentlichen Stich- bewegungen gegen den Oberkörper oder allgemein gegen B._____, die über ein Heben des Arms hinausgegangen sind, erstellen. Dies lässt sich auch mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der D._____ AG vom 19. Juli 2021 (UA act. 361 ff.) in Übereinstimmung bringen, wonach B._____ mitunter drei (Abwehr-)Verletzungen infolge scharfer Gewalt wie durch ein Messer an der linken Handfläche aufgewiesen hat, nämlich daumenseitig eine tangentiale Stichwunde sowie kleinfingerseitig zwei tangentiale Schnitt- bzw. Stichwunden. Die Aussagen von C._____, der Ex-Freundin des Beschuldigten und Ehefrau von B._____, erweisen sich als nicht sehr konstant (beispielsweise in zeitlicher Hinsicht: Protokoll, S. 14 ff.), stimmen aber zum Teil im Grundsatz mit den vorstehenden Aussagen von B._____ überein (vgl. UA act. 321), während sich im Übrigen aus ihren Aussagen zweifelsfrei ergibt, dass der Beschuldigte mit dem behändigten Messer B._____ verletzt hat. Zuletzt lassen sich auch den Aussagen des Beschuldigten keine Stichbewegungen gegen B._____ entnehmen. Auch sonst liegen keine weiteren Umstände vor, die auf einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung oder gar einer Tötung schliessen lassen. Der Beschuldigte wurde bereits so früh von B._____ am Handgelenk gepackt, so dass es zu keiner Stichbewegung gegen B._____ oder dessen Oberkörper oder eine andere empfindliche Stelle gekommen ist, bei welcher der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko nicht mehr hätte kalkulieren oder dosieren können. Es ist auch im Gegenteil gerade nicht so, dass B._____ keine Abwehrchancen mehr gehabt hätte. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass sich B._____ hat entfernen -6- können und der Beschuldigte ihm – ohne Messer – nachgerannt ist, ebenfalls gegen einen Eventualvorsatz auf eine schwere Körperverletzung. Der vorliegende Fall unterscheidet sich denn auch wesentlich von jenen Fällen, in denen es im Rahmen einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung bereits zu eigentlichen Stichverletzungen gekommen ist, wodurch ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen wird, und das Bundesgericht regelmässig eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung angenommen hat. B._____ erlitt neben den erwähnten Schnitt- bzw. Stichwunden infolge stumpfer Gewalt fleckenförmig akzentuierte Blutergüsse am linken Scheitel, der ihm Schmerzen verursacht hat (UA act. 366), sowie entlang des linken Unterkieferasts, schwach durchschimmernde Blutergüsse an der linken Wange und streifenförmige Hautabschürfungen an der rechten Wange, im Bereich des linken Mundwinkels sowie am rechten Handgelenk (UA act. 361 ff.). Bei den erlittenen Verletzungen handelt es sich, auch wenn sie nicht gravierend waren, angesichts des nicht unbedeutenden Angriffs auf den Körper von B._____ um eine einfache Körperverletzung. Der Beschuldigte hat durch die Verwendung eines gefährlichen Gegenstands den objektiven und subjektiven Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat am 1. Juni 2021 um ca. 6:00 Uhr mit einem Messer B._____ mitunter mehrere Stich- bzw. Schnittwunden an der linken Hand zugefügt. B._____ liess seine Verletzungen im Spital H._____ versorgen. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen und Verletzungsfolgen im Rahmen des Tatbestands der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung ist von einem knapp noch leichten Taterfolg auszugehen. -7- Da die qualifizierte einfache Körperverletzung im Vergleich zum Grundtatbestand keinen höheren Strafrahmen vorsieht, ist der Einsatz des Messers innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als verschuldens- erhöhender Faktor zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 5.4.4). Durch den Einsatz des Messers wurde B._____ verletzt, jedoch keinem schlimmeren Verletzungsrisiko ausgesetzt, da B._____ das Handgelenk des Beschuldigten hat halten bzw. packen können. Dass B._____ nicht schwerer verletzt worden ist, wie dies beim vom Beschuldigten benutzten Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm (vgl. UA act. 354) ohne Weiteres hätte der Fall sein können, ist jedoch nicht einem bewussten Entscheid des Beschuldigten zuzuschreiben, sondern ist allein dem schnellen, unterbindenden Verhalten von B._____ zu verdanken. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich vorliegend bei einer Verwendung eines Messers erheblich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte war mit B._____, dem damaligen Freund seiner Ex- Freundin, in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt, in deren Verlauf er ein Messer behändigte. Der Beschuldigte dürfte daher – auch angesichts seiner elektronischen Nachrichten an seine Ex-Freundin (vgl. UA act. 259 ff.) – aus Eifersucht oder Missgunst gehandelt haben. Jedenfalls ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Mithin hat kein Grund dafür bestanden, im Rahmen der bereits tätlichen Auseinandersetzung auch noch ein Messer zu ergreifen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der davon erfassten Verletzungsfolgen und Handlungsweisen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1). -8- Wer wie der Beschuldigte nicht geständig ist und vielmehr B._____ (zumindest) eine Mitverantwortung anzulasten versucht, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist verheiratet, hat vier Kinder und ist arbeitstätig. Seine Strafempfindlichkeit erscheint – erst recht bei Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe – nur durchschnittlich. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. 3.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 3'400.00 plus 13. Monatslohn und einer unregelmässigen Erwerbstätigkeit an den Wochenenden bei einem Stundenlohn von Fr. 20.00 (vgl. Protokoll, S. 21), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten und unter Berücksichtigung eines Unterstützungsabzugs für die Ehefrau, die zu arbeiten beabsichtigt, samt den Kindern sowie eines Abzugs wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 60.00. 3.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er lebt in stabilen Verhältnissen (siehe vorstehend). Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszusprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind. Ihm ist deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). -9- 3.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen und angesichts der bestehenden Rückfallgefahr (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Oktober 2021, UA act. 101) die Legalprognose zu verbessern. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 2'500.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 42 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von gesamthaft 154 Tagen (1. Juni 2021 bis 1. November 2021) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Das als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft verhängte Kontakt- und Rayonverbot betreffend B._____ stellt im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft keinen schweren Eingriff bzw. keine schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten dar. Eine Anrechnung der Ersatz- massnahmen rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. Da keine Überhaft vorliegt, ist auf die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung oder Genugtuung nicht weiter einzugehen (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). 4. Die obligatorische Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ausgesprochen, wenn ein Ausländer wegen schwerer Körperver- letzung verurteilt wird (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Beschuldigte, der afghanischer Staatsbürger ist, - 10 - wird vorliegend «nur» wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung ge- mäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verurteilt, so dass keine Katalogtat mehr vorliegt und eine obligatorische Landesverweisung ausser Betracht fällt. 5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB betreffend B._____ auferlegt und begründete dies im Wesentlichen mit der Rückfallgefahr. Der Beschuldigte hat B._____ seither nicht mehr kontaktiert, was er auch nicht machen werde (vgl. Protokoll, S. 27). Auch für B._____ besteht keine Notwendigkeit mehr (vgl. Protokoll, S. 10). Ein strafrechtliches Kontakt- und Rayonverbot erweist sich unter diesen Umständen weder als geeignet noch als notwendig und damit als unverhältnismässig. Das strafrechtliche Kontakt- und Rayonverbot ist in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO ersatzlos aufzuheben. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie ein Absehen von einer Landesverweisung beantragt hat, erwirkt mit seiner Berufung eine Verurteilung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen samt einer Verbindungsbusse sowie ein Absehen von einer Landesverweisung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zu ¼ mit Fr. 1'250.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – ergänzt um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 6'725.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'681.25 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). - 11 - Für den zur Anklage gebrachten Sachverhalt der tätlichen Auseinander- setzung erfolgt ein Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung. Eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts hat auf die Verteilung der Verfahrenskosten keinen Einfluss. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung wurde das Verfahren zwar eingestellt. Es handelt sich aber um Handlungen, die in einem engen sowie direkten Zusammenhang zur tätlichen Auseinandersetzung stehen (auch bezüglich eines möglichen Motivs), und es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'432.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Art. 433 StPO verpflichtet, dem unentgeltlich vertretenen B._____ aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Hälfte der an den vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand ausbezahlten Entschädigung von Fr. 1'257.50 und die Hälfte der auf Fr. 1'887.75 festgesetzten sowie zulasten der Gerichtskasse auszubezahlenden Entschädigung der ehemaligen Rechtsbeiständin zu bezahlen. Mithin hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, an B._____ die Hälfte der Entschädigungen für seine durch den Staat entschädigten unentgeltlichen Rechtsbeistände zu bezahlen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Entgegen der Vorinstanz gelangt Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. zur Entschädigung der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1, E. 4.3.1 f. mit Hinweisen) diesfalls nicht zur Anwendung. Fallen keine Kosten für einen Rechtsbeistand an, besteht mangels eines Schadens auch kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es bleibt kein Raum für eine (teilweise) Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Entschädigung für die unentgeltlichen Rechtsbeistände an B._____ (Urteile des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2, 6B_1292/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1 sowie 6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.4.3). Eine Rückerstattungspflicht von B._____ entfällt (Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262). - 12 - Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung von B._____ nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 42 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 154 Tagen (1. Juni 2021 bis 1. November 2021) wird an die Geldstrafe angerechnet. 4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 5. Das beschlagnahmte Küchenmesser Victorinox wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. - 13 - 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden zu ¼ mit Fr. 1'250.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'725.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'681.25 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 25'595.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'432.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B._____, Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'887.75 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann