8.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'532.80 auszurichten Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 51 - 8.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Privatklägerinnen Q._____ AG, R._____ AG, S._____ AG, und T._____ AG haben ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. Zustellung an: […]