7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'475.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'743.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.