8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 49 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und 7.3); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und 7.3); - der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und 7.3).