7.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.5. Ebenfalls nicht angefochten wurde die im erstinstanzlichen Verfahren getroffene Regelung, dass die Privatklägerinnen Q._____ AG, R._____ AG, S._____ AG, und T._____ AG ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen hätten, worauf damit nicht zurückzukommen ist.