Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.3 wurden insbesondere Unterlagen zu den Fahrzeugmieten und den Hotelübernachtungen eingeholt, wobei diese Angaben auch für die weiteren Vorwürfe notwendig waren. Damit ist die vorinstanzliche Kostenverlegung - 48 - nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'743.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'350.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen.